Satzung in der Fassung vom 4.11.2006
I. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kommunikationsverband e.V. (VR Hamburg 18876).
Er ist der Berufsverband der Wirtschafts- und Gesellschafts-Kommunikation (BDW).
Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg.
II. Anspruch und Ziele
1. Anspruch/Zweck:
Der Verband ist das professionelle Kommunikations-Netzwerk seiner Mitglieder. Er vertritt die Interessen der Kommunikationswirtschaft und ist parteipolitisch neutral.
2. Ziele:
Der Verband hat folgende Ziele:
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Durch Bündelung aller Kräfte der Branche die Bedeutung integrierter und professioneller Kommunikationsarbeit für
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Wirtschaft und Gesellschaft in der Öffentlichkeit zu verankern.
- Die Effizienz und Qualität und Nachhaltigkeit der Kommunikationsarbeit auf allen Gebieten sichern und steigern.
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Für alle Mitglieder einen Mehrwert zu erzeugen, der sie in Ihrem Berufsumfeld unterstützt und voran bringt.
III. Mitglieder
Mitglieder des Verbandes können alle natürlichen, rechtsfähigen und juristischen Personen werden.
IV. Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied erhält eine Stimme.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Vorteile des Verbandes zu nutzen.
Jedes Mitglied kann Anträge an die Geschäftsstelle des Verbandes stellen.
Die Mitglieder dürfen auf ihre Verbandszugehörigkeit hinweisen. Dieses Recht erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft.
V. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Verbandes fördern die Kommunikation.
VI. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
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durch Austritt: Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Verband mitgeteilt werden.
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bei Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds als juristische Person.
- durch den Tod eines Mitgliedes.
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durch einjährigen Rückstand des Jahresmitgliedsbeitrages.
2. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft werden die noch ausstehenden Verpflichtungen dem Verband gegenüber nicht berührt.
3. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keinerlei Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche, insbesondere erlischt jeder Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen.
VII. Organe des Verbandes
1. Organe
Organe des Verbandes sind
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die Bundesversammlung
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das Präsidium
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der Kommunikationsrat
2. Beschlussfassung
Die Organe des Verbandes entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen - es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- beschließt mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder über Satzungsänderungen. Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Über Sachanträge wird offen abgestimmt, es sei denn, ein Drittel der Stimmen verlangt geheime Abstimmung.
3. Wahlen und Amtsdauer
Jedes Amt wird in freier, gleicher und geheimer Wahl besetzt, und zwar in getrennten Wahlgängen, es sei denn das Organ beschließt, über eine oder mehrere Kandidatenlisten abzustimmen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/Listen statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht hatten. Wahlberechtigt sind alle Verbandsmitglieder. Wählbar sind die natürlichen Mitglieder. Die Wahl der Organe gilt für jeweils 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4. Protokoll/Vertraulichkeit/Information
Über jede Sitzung der Organe ist eine Niederschrift der Ergebnisse anzufertigen, die vom Versammlungsleiter/Protokollführer zu unterschreiben ist.
Die Organe sind zur Verschwiegenheit über Vorgänge verpflichtet, die ihnen als vertraulich bekannt werden oder im Sinne kollegialer Fairness als vertraulich gelten.
5. Ehrenamtlichkeit
Alle Organe des Verbandes arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können auf vorherigen Beschluss des Präsidiums vergütet werden.
VIII. Die Bundesversammlung
1. Zusammensetzung
Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Verbandes.
2. Aufgaben
Die Bundesversammlung
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nimmt den Bericht des Präsidiums entgegen.
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nimmt die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und beschließt über die Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung.
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wählt das Präsidium und die Rechnungsprüfer des Verbandes.
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entscheidet über Anträge.
3. Termin
Die Bundesversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird sechs Wochen zuvor mittels schriftlicher Einladung einberufen vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung, oder für den Fall dass die Voraussetzungen des §37 Abs.1 BGB vorliegen.
Die Einladung erfolgt schriftlich perEmail, sofern das Mitglied Kenntnis von seiner Email Adresse an den Kommunikationsverband gelangen lassen hat. Ist dies nicht der Fall erfolgt die Einladung per Post.
4. Beschluss
Die Bundesversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder soweit nach dem Gesetz keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Sie kann auch brieflich abstimmen - jedoch dann nicht, wenn eines der vertretenen Organe mündliche Beratung beantragt.
5. Anträge
Anträge für die Bundesversammlung müssen spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle vorliegen.
6. Versammlungsleitung
Die Bundesversammlung wird vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
IX. Das Präsidium
1. Aufgabe
Das Präsidium vertritt und führt den Verband.
2. Zusammensetzung
Das Präsidium besteht mindestens aus dem Präsidenten, einem 1. und einem 2. Vizepräsidenten, dem Präsidiumsmitglied für die Finanzen.
3. Beschlussfassung
Das Präsidium ist ein Kollegialorgan, das mit einfacher Mehrheit beschließt.
4. Beschlussfähigkeit
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es kann auch brieflich abstimmen, jedoch nicht, wenn eines seiner Mitglieder mündliche Beratung beantragt.
5. Vertretungsbefugnis
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident sowie der 1. und der 2. Vizepräsident.
Der Verband wird durch zwei Mitglieder dieses BGB-Vorstandes nach außen vertreten.
Im Innenverhältnis wird die Befugnis, den Verband zu vertreten, vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten und bei deren Verhinderung durch das Präsidiumsmitglied für die Finanzen ausgeübt.
6. Ausscheiden
Wenn ein Präsidiumsmitglied sein Amt nicht wahrnehmen kann, entscheidet das Präsidium, welches andere Mitglied des Verbandes diese Funktion bis zur Neuwahl des Präsidiums kommissarisch übernimmt.
X. Die fachliche Organisation/Fachgruppen
Die Finanzierung des Verbandes wird in den Finanzrichtlinien geregelt.
XI. Der Kommunikationsrat
Er hat die Aufgabe, das Netzwerk des Verbandes national und international auszubauen und zu fördern.
XII. Bundesgeschäftsstelle
1. Geschäftsführung
Der Verband unterhält eine Bundesgeschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsführers. Seine Bestellung erfolgt durch das Präsidium. Der Anstellungsvertrag wird vom Präsidenten und dem Präsidiumsmitglied für die Finanzen einvernehmlich geschlossen, geändert und gekündigt.
2. Aufgaben der Geschäftsführung
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Kommunikationsverbandes nach den Weisungen des Präsidiums.
Mitarbeiter können vom Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsidium eingestellt und gekündigt werden.
Der Geschäftsführer berichtet regelmäßig dem Präsidium.
XIII. Aufnahme von Mitgliedern
1. Aufnahme von Mitgliedern
Wer Mitglied werden möchte, beantragt beim Verband seine Aufnahme schriftlich unter Angabe der vom Verband gewünschten Auskünfte.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet das Präsidium.
XIV. Beiträge
1. Beschlussfassung
Über die Höhe der Beiträge und die sonstigen Aspekte der Finanzordnung beschließt das Präsidium bis zur jeweiligen Bundesversammlung mit Wirkung für den 1. Januar des Folgejahres.
Aus besonderem Anlass kann das Präsidium die Mitgliedsbeiträge vor Fälligkeit anfordern.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Bundesgeschäftsstelle eingenommen. Ausnahmen von diesem Verfahren bedürfen der Zustimmung der Bundesversammlung.
2. Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt am 1. des Monats, für den die Mitgliedschaft schriftlich bestätigt wurde.
Die Beitragspflicht endet im Austrittsfall nach Abschnitt VI.
XV. Rechnungslegung
Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
Der Jahresabschluss wird der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Kontrolle: Zwei Rechnungsprüfer kontrollieren die Rechnungslegung und beraten das Vorstandsmitglied für die Finanzen. Der Prüfungsbericht wird der Bundesversammlung vorgelegt.
XVI. Auflösung
Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Bundesversammlung, nachdem der Auflösungsantrag auf die Tagesordnung gesetzt und in der Einladung ausdrücklich angekündigt war. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4- Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Verwendung des Verbandvermögens an eine anerkannte Sozialeinrichtung entscheidet das Präsidium.

